III. Der gesetzliche Erwerb (§§ 937 - 984)
1. Ersitzung (§§ 937 ff.)
Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt nach § 937 Abs.1 das Eigentum, sofern der er bei dem Erwerb des Eigenbesitzes und während des
Ersitzungszeitraumes in gutem Glauben ist (§ 937 Abs.2). Dabei soll § 932 II nur bei Erwerb des Eigenbesitzes herangezogen werden, später soll nur noch positive Kenntnis
schaden, vgl. § 937 II Alt. 2.
§ 937 bewirkt einen originären Eigentumserwerb beim Eigenbesitzer. Damit der Sinn dieser Vorschrift gewahrt bleiben kann, muß dieser Erwerb auch kondiktionsfest sein, d.h. §
937 bildet einen Rechtsgrund im Fall der Eingriffskondiktion. Sehr umstritten war dagegen immer die Anwendbarkeit der Leistungskondiktion. Diese greift nach hM ein, um
Wertungswidersprüche auszuschliessen. Solche ergaben sich nach altem Verjährungsrecht bei der Übereignung aufgrund eines nichtigen Kaufvertrags: War nur das
Verpflichtungsgeschäft nichtig, so konnte der Veräußerer 30 Jahre lang das Eigentum kondizieren. Wäre die Leistungskondikition bei Ersitzung ausgeschlossen gewesen, so hätte
der Veräußerer im Fall, dass auch die Übereignung nichtig war, nur 10 Jahre Zeit gehabt, um die Kondiktion geltend zu machen, vgl. RGZ 130, 69 (Menzel-Fall). Nach der
Schuldrechtsreform verjährt der Kondiktionsanspruch grundsätzlich in drei Jahren, so daß die bisherige Argumentation der hM voraussichtlich ihre Grundlage verlieren
wird.
Nach § 945 wird das Eigentum an der Sache auch lastenfrei erworben, so daß dingliche Rechte Dritter an der Sache erlöschen, sofern sich der gute Glaube des Eigenbesitzers
auch auf die Lastenfreiheit bezieht. Möglich ist nach § 945 S.2 auch die bloße Ersitzung der Lastenfreiheit, wenn der Eigenbesitzer zwar Fremdbesitzer ist, aber gutgläubig
vom Fehlen eines dinglichen Rechts ausgeht.
2. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 951)
a) Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück (§ 946)
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück verbunden, so sind drei Fälle zu unterscheiden:
- Ist die Verbindung untrennbar und ihrem Zweck nach nicht vorübergehend (z.B. Hausbau), so geht nach § 946 iVm. § 94 Abs. 1 das Eigentum an der beweglichen Sache
unabhängig vom Wertverhältnis auf den Eigentümer des Grundstückes über, da sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird.
- Ist die Verbindung zwar untrennbar, aber ihrem Zweck nach vorübergehend (Errichtung eines Holzhauses durch den Pächter, das nach Ablauf der Pachtzeit wieder abgerissen
werden soll), so ist die bewegliche Sache lediglich Scheinbestandteil nach § 95 und geht daher nicht nach § 946 ins Eigentum des Grundstückseigentümers über.
- Wird die bewegliche Sache nicht fest mit dem Grundstück verbunden, so wird sie nach § 94 Abs. 2 nur dann wesentlicher Bestandteil (und geht damit nach § 946 ins
Eigentum des Grundstückseigentümers über), wenn sie nach ihrer Zwecksetzung Bestandteil des Gebäudes sind, das wiederum wesentlicher Bestandteil des Grundstückes ist (§ 94
Abs. 1 S.1).
b) Verbindung mehrerer beweglicher Sachen zu einer Sache (§ 947)
Werden mehrere bewegliche Sachen so miteinander verbunden, daß sie wesentliche Bestandteile der neuen Sache (§ 93) werden, so entsteht an der neuen Sache grundsätzlich
Miteigentum der bisherigen Eigentümer nach Bruchteilen (§ 947 Abs. 1 Hs. 1). Die Anteile der Miteigentümer richten sich nach dem Wert der verbundenen Sachen im Zeitpunkt der
Verbindung. Ist jedoch eine Sache als Hauptsache anzusehen, erwirbt deren Eigentümer Alleineigentum an der neuen Sache. Eine Hauptsache wird nur dann angenommen, wenn diese
in ihrem Wesen unbeeinträchtigt bliebe, wenn alle übrigen Bestandteile fehlen. Vgl. zum Ganzen die wichtigen Entscheidungen BGHZ 18, 226; 20, 154.
c) Untrennbare Vermischung (Vermengung) mehrerer beweglicher Sachen (§ 948)
Nach § 948 sind die Vorschriften über die Verbindung beweglicher Sachen (§ 947) entsprechend anzuwenden, wenn bewegliche Sachen vermischt (Flüssigkeiten) oder vermengt
(Feststoffe) werden, so daß eine Trennung nicht (§ 948 Abs. 1) oder nicht wirtschaftlich sinnvoll (§ 948 Abs. 2) möglich ist.
d) Verarbeitung oder Umbildung mehrerer Stoffe zu einer neuen Sache (§ 950)
Nach § 950 erwirbt derjenige, der durch Verarbeitung oder Umbildung mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an der neuen Sache. Voraussetzung ist
aber, daß der Wert der Verarbeitung (d.h. die Differenz zwischen dem Wert der neuen Sache und den Werten der verarbeiteten Stoffe) nicht erheblich geringer als der Werte der
Stoffe ist. Im übrigen kommt es nicht auf die Willensrichtung des Verarbeitenden, sondern auf die Verkehrsauffassung an (z.B. neuer Name des hergestellten Produkts).
Hersteller iSv. § 950 ist dabei, wer aus Sicht eines objektiven, mit den Verhältnissen vertrauten Beobachters den Produktionsvorgang steuert und beherrscht (vgl. dazu die
Grundsatzentscheidung BGHZ 14, 114). Das ist in der Regel nicht der einzelne Arbeitnehmer, der den konkreten Verarbeitungsvorgang vornimmt, sondern der Arbeitgeber, der die
gesamte Produktion leitet. Allerdings kann dies auch vertraglich geregelt werden (sog. Verarbeitungs- oder Herstellerklausel), was meist im Zusammenhang mit einer Lieferung
von Werkstoffen unter Eigentumsvorbehalt notwendig wird. Zu beachten ist dabei, daß § 950 wegen des numerus clausus der Sachenrechte nicht vollständig abdingbar ist. Jedoch
erlaubt die hM eine sehr weite Ausdehnung des Herstellerbegriffs. In der Fallbearbeitung ist einzelfallbezogen zwischen den Interessen des Vorbehaltsverkäufers und denen des
Verarbeitenden abzuwägen. Vgl. zum Ganzen auch BGHZ 20, 159; 46, 117; 112, 243.
e) Rechtsfolge
Der Rechtserwerb durch die §§ 946 ff. ist nicht in jeder Hinsicht kondiktionsfest. Zwar kann der ursprüngliche Eigentümer nicht Rückübereignung verlangen, jedoch bestimmt §
951, daß derjenige, der das Recht erlangt hat, dem Rechtsverlierer zum Ausgleich (in Geld) nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet ist.
Nach der ganz h.M. handelt es sich hierbei um eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 812 ff. (insbesondere die Eingriffskondiktion), so daß zu prüfen ist, ob ein Rechtsgrund
für die Vermögensverschiebung bestanden hat (z.B. wenn der Bauunternehmer vertraglich verpflichtet ist, eigene Ziegelsteine zum Hausbau zu verwenden und das Eigentum an
diesen nach § 946 auf den Besteller übergeht).
f) Eigentum an Schuldurkunden (§ 952)
Nach § 952 geht das Eigentum an Urkunden, die über eine Forderung ausgestellt wurden, mit dem Übergang der Forderung (insbesondere durch Abtretung) kraft Gesetzes auf den
neuen Forderungsinhaber über („Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier"). Dies gilt aber nur für solche Schuldurkunden, die keine Inhaberpapiere oder
Orderpapiere (Wechsel, Scheck) sind. Schuldurkunden iSv. § 952 sind die in § 808 genannten Legitimationspapiere (insbesondere Sparbuch), Hypotheken- und Grundschuldbrief (§§
1116, 952 Abs. 2) und alle anderen Urkunden über Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann (§ 952 Abs. 2).
3. Erwerb von Erzeugnissen (§§ 953 ff.)
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören gem. § 953 auch nach der Trennung von der Muttersache dem Eigentümer der Sache. Die §§ 953 ff. klären nur die
Eigentumsfrage an den von der Muttersache getrennten Erzeugnissen, sie sagen nichts darüber aus, ob der Erwerber die Früchte auch behalten darf und ob er u.U.
schadensersatzpflichtig ist. Die Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile müssen jedoch nach der Trennung Sachen sein. Was Erzeugnis ist, regelt sich nach der
Verkehrsauffassung. Von dem Grundsatz, daß der Eigentümer der Muttersache auch Eigentümer der Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile wird, machen die §§ 954 - 957 eine Reihe
von Ausnahmen:
- Nach § 954 erwirbt das Eigentum derjenige, der vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen
(z.B. Nießbrauchberechtigte).
- Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt nach § 955 das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen. Dies gilt auch
für derjenigen, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts besitzt (§ 955 Abs. 2). Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum
Eigenbesitz berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist.
- Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser nach § 956 das Eigentum an ihnen, wenn der
Besitz der Sache ihm überlassen ist. Das gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige
Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören. Die Vorschriften des § 956 finden nach § 957 auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen
gestattet, hierzu nicht berechtigt ist und der andere gutgläubig ist.
4. Aneignung (§§ 958 ff.)
Nach § 958 Abs. 1 erwirbt das Eigentum an der Sache, wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt. Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in
der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt (§ 959, Dereliktion). Dies setzt zum einen den Willen voraus, das Eigentum aufzugeben
(einseitige,nicht empfangsbedürftige Willenserklärung), und zum anderen auch die tatsächliche Aufgabe des Besitzes.
5. Fund (§§ 965 ff.)
Nach § 965 muß derjenige, der eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, dem Verlierer oder dem Eigentümer unverzüglich Anzeige machen. Kennt der Finder die
Empfangsberechtigten nicht, so hat er den Fund der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine Sache ist verloren, wenn sie besitzlos, aber nicht herrenlos geworden ist (§ 959,
Dereliktion, s.o.). Entscheidend für das Finden ist nicht das Entdecken, sondern das Ansichtnehmen des verlorenen Gegenstandes (z.B. Finder eines Geldscheins, der in einem
Supermarkt von einem Kunden entdeckt wird, ist der Inhaber des Marktes, an den das Geld vom Kunden abgeliefert wurde).
Eine spezielle Form des Fundes ist der sog. Schatzfund (§ 984). Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz),
entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der
Schatz verborgen war. Wird der Schatz von einem Arbeitnehmer entdeckt, so gilt der Arbeitgeber nur dann als Entdecker, wenn die Schatzsuche im Rahmen der Tätigkeit des
Arbeitnehmers lag und nicht nur bei Gelegenheit dieser Tätigkeit erfolgt ist, vgl. BGHZ 103, 111 (Lübecker Schatzfund).
6. Surrogation
Beim Eigentumserwerb durch Surrogation tritt die zu erwerbende Sache hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unmittelbar an die Stelle einer anderen Sache. Auf den Willen der
an der Einigung beteiligten Personen kommt es hierbei nicht an. Gesetzliche Fälle der dinglichen Surrogation sind z.B.:
- § 1247 S.2 bei der Versteigerung einer Pfandsache
- § 1287 bei der Einziehung einer verpfändeten Forderung
- § 1370 bei der Ersetzung von Haushaltsgegenständen
- §§ 2019, 2041 im Erbrecht