Der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Eigentümer (§§ 929 - 931)
1. Allgemeines
Zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums ist erforderlich, daß sich der alte Eigentümer mit dem neuen Eigentümer (Erwerber) darüber einigt, daß das Eigentum auf
diesen übergehen soll und ihm die Sache übergibt. Die Übergabe kann auch durch Surrogate ersetzt werden. Zu unterscheiden sind daher folgende Alternativen:
- Übergabe der Sache (§ 929 S.1)
- Einigung über den Übergang, wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist (§ 929 S.2)
- Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930)
- Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931)
2. Einigung
Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher Vertrag, der durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustandekommt. Notwendige Merkmale einer
wirksamen Einigung sind:
- Angabe des Verfügungsgegenstandes (Bestimmtheitsgrundsatz)
- Dingliche Einigung über die Übertragung der Eigentümerstellung.
- Verfügungsbefugnis
- Keine Unwirksamkeit nach allgemeinen Vorschriften (z.B. §§ 104, 107, 134, 138), wobei das Abstraktionsprinzip zu beachten ist.
a) Grundsätze der Bestimmtheit und der Spezialität
Spezialität bedeutet, daß sich die Einigung nur auf einzelne Gegenstände beziehen kann. Dies kann aber in der Einigung konkludent ausgedrückt werden. Die Übereignung einer
Sachgesamtheit als solcher ist dem BGB dagegen unbekannt. Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz muss außerdem die zu übertragende Sache bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein.
Die Abgrenzung ist dabei sehr schwierig, was insbesondere bei der Sicherungsübereignung von Warenlagern zu problematisieren ist.
Nicht anerkannt wurden folgende Bestimmungen:
- Die Hälfte der Gegenstände im Lager.
- Die Gegenstände, an denen der Veräußerer Eigentum hat.
- Alle Gegenstände mit Ausnahme derer, die unter Eigentumsvorbehalt erworben wurden, BGH DB 1986, 2121
Zulässig sollen dagegen folgende Klauseln sein:
- Alle Waren im Lager. Dies auch dann, wenn offengelegt wird, daß an nicht näher bezeichneten Gegenständen nur ein Anwartschaftsrecht besteht, BGHZ 28, 16.
- Alle Waren, die sich gegenwärtig in den Sicherungsräumen befinden oder künftig dorthin verbracht werden. Grund: Die Einigung kann antizipiert werden, vgl. BGHZ 117,
200. Diese sog. “Raumsicherungsklauseln für Warenlager mit wechselndem Bestand“ sind allerdings wegen der Gefahr der Übersicherung grsl. auch im Hinblick auf
Sittenwidrigkeit zu überprüfen. Die Rspr. nimmt hier, soweit keine Freigabeklausel vereinbart wurde, eine zwingende Freigabepflicht im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung vor, vgl. zur globalen Sicherungsabtretung BGH GS NJW 1998, 671.
b) Einigung als dinglicher Vertrag
Erforderlich ist die Abgabe korrespondierender Willenserklärungen. Die Einigung kann auch bedingt oder befristet sowie im voraus erklärt werden (antizipierte
Einigung).
Außerdem ist die Einschaltung eines Vertreters zulässig. Problematisch ist dabei der Fall des sog. Geschäfts für den, den es angeht. Fraglich ist, ob der Geschäftsherr in
diesen Fällen sofort unmittelbar Eigentum erwirbt. Die Möglichkeit eines sog. “Geschäfts für den, den es angeht“ als Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip der
Stellvertretungsregeln wird heute ganz überwiegend anerkannt. Im Rahmen dieser Rechtsfigur wird bei den Bedarfsgeschäften des täglichen Lebens eine verdeckte Stellvertretung
für zulässig erachtet, wenn es dem Veräußerer egal ist, mit wem er abschließt. Dies kann nur der Fall sein, wenn der “Käufer" den Kaufpreis sofort bar bezahlt (da in
allen anderen Fällen der Verkäufer das Bonitätsrisiko übernimmt). Liegt ein solches “Geschäfts für den, den es angeht“ nicht vor, kommt es zunächst zu einem
Eigentumserwerb (Durchgangserwerb) des Vertreters. Die Weiterübereignung an den Geschäftsherrn erfolgt ohne weiteres durch eine vorweggenommene Einigung und ein
antizipiertes Besitzkonstitut, dann allerdings nicht nach § 929, sondern nach §§ 929, 930.
Die Einigung muß bis zum Eintritt des letzten, zum Eigentumsübergang nötigen Erfordernisses fortbestehen (beachte den Wortlaut “einig sind“). Ausnahme: Bei einer
aufschiebend bedingten Übereignung (z.B. beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt) muß der Einigungswille nicht auch bei Bedingungseintritt fortbestehen. Der Bestand der Einigung
wird vermutet. Dabei ist die Einigung bis zur Übergabe frei widerruflich (so jedenfalls die hM, vgl. RGZ 83, 223 - Bonifatius-Verein). Nach hM ist für einen Widerruf
erforderlich, daß er dem Erwerber gegenüber erfolgt, d.h. diesem zugehen oder für ihn wenigstens erkennbar sein muß.
c) Verfügungsbefugnis
Diese ergibt sich entweder aus der Eigentümerstellung des Veräußerers oder aus einer Ermächtigung durch den Eigentümer gem. § 185. Dies ist möglich durch vorherige
Zustimmung, nachträgliche Genehmigung, Erwerb des Eigentums durch den Veräußerer oder
Die Verfügungsbefugnis muß im Zeitpunkt der Vollendung des Übertragungstatbestands gegeben sein.
d) Nichtigkeit der Einigung
Diese kann sich zum Einen ergeben, wenn die Nichtigkeit des anfechtbaren oder sittenwidrigen Verpflichtungsgeschäfts auf das Verfügungsgeschäft "durchschlägt", weil die
Einigung unter dem gleichen Fehler leidet (sog. Fehleridentität).
Zu beachten ist außerdem § 181, vgl. dazu insbesondere die Problematik der teleologischen Einschränkung bzw. Erweiterung der Norm bei Vertretung von Minderjährigen und
Geschäftsunfähigen! Rechtsfolge von § 181 ist nach allgemeiner Ansicht allerdings nur schwebende Unwirksamkeit unter entsprechender Anwendung von § 177.
Zum Dritten ist bei Nichtigkeit des sittenwidrigen Verpflichtungsgeschäfts häufig die Folgeproblematik der Anwendbarkeit von § 817 S. 2 zu beachten!
3. Die Übergabe nach § 929 S.1
a) Allgemeines
Grundform der Übergabe ist die einverständliche Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer (alter Eigentümer) auf den Erwerber (neuer Eigentümer), wobei der
Veräußerer auch der wahre Eigentümer sein muß.
Dies kann geschehen durch direkte Übertragung des unmittelbaren Besitzes sowie gem. § 854 II. Veräußerer und Erwerber müssen aber nicht notwendig den unmittelbaren Besitz in
eigener Person aufgeben oder ergreifen. Möglich ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes durch Besitzdiener (§ 855), Besitzmittler oder Geheißpersonen (s.u.) des
Eigentümers auf Besitzdiener, Besitzmittler oder Geheißpersonen des Erwerbers.
Erforderlich ist stets, daß der Veräußerer selbst keinen Besitzrest behält. Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer, so kommt eine Übertragung nur in Betracht, wenn er dabei
den mittelbaren Besitz verliert (z.B. bei Übertragung durch bloße Einigung mit dem Besitzmittler gem. § 929 S.2, welche zugleich das BMV beendet).
b) Beispiel: Leasingvertrag
Ein Beispiel für eine Übergabe nach § 929 S.1 BGB ist der Leasingvertrag. Grundstruktur des Leasingvertrages ist, daß der Leasinggeber einen Gegenstand vom Hersteller
erwirbt und seinem Kunden (Leasingnehmer) im Rahmen des Vertrages zum Gebrauch überläßt. Dabei wird meist so vorgegangen, daß zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer
ein der Miete ähnliches Besitzmittlungsverhältnis antizipiert wird. Der Hersteller ist dem Leasinggeber (= Käufer der Sache!) zur Übereignung verpflichtet. Dieser
Verpflichtung kommt er nach, indem er das Leasinggut direkt an den Leasingnehmer (= Besitzmittler des Leasinggebers!) ausliefert. Die Übereignung des Herstellers an den
Leasinggeber erfolgt also gem. § 929 S.1 durch Übergabe an den Besitzmittler des Erwerbers (Leasingnehmer), welche der Übergabe an den Erwerber selbst gleichgestellt
ist.
c) Problemfälle:
- Übergabe durch einen Minderjährigen: Nach hM direkt möglich, da für die einverständliche Besitzübertragung ein natürlicher Wille genüge. Nach aA. sind die
rechtsgeschäftlichen Regeln einschlägig.
- Mitbesitz: Die Übergabe kann nicht durch Einräumung von bloßem Mitbesitz erfolgen, da der Veräußerer jeden Besitzrest verlieren muß, vgl. BGHZ 27, 360. Im Verhältnis
zwischen Mitbesitzern ist daher eine Übereignung nur gem. § 930 durch Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses möglich. Ein solches ergibt sich etwa bei Eheleuten
bereits aus der Ehe selbst, bei Familien aus der Eltern-Kind-Beziehung.
- Zweckbestimmung: Nach hM muß die Übergabe zum Zweck der Übereignung erfolgen.
d) Geheißerwerb:
Beispiel (vgl. BGH NJW 73, 141): Elektro-Einzelhändler V verkauft der K einen Fernseher unter Eigentumsvorbehalt und auf Raten. Da er das Gerät nicht vorrätig hat, bestellt
er es beim Großhändler G, der es zur Vermeidung unnötiger Transporte direkt an K liefern soll (was er auch tut). Später stellt K die Ratenzahlung ein. V möchte das Gerät nun
von ihr gem. § 985 herausverlangen. Voraussetzung wäre, daß V Eigentümer des Geräts ist. Der Eigentumserwerb des V hängt von der Auslegung der Willenserklärung der Parteien
ab. Dabei bieten sich drei Möglichkeiten.
- Eine Direktübertragung von G an K gem. § 929 hängt vom Vorliegen einer Einigung ab: Schuldrechtlich betrachtet bestehen keine Probleme. Die Direktübertragung von G an
K kann zu einer gleichzeitigen Erfüllung der Eigentumsverschaffungspflicht aus beiden Kaufverträgen führen. Im Verhältnis G-V liegt eine Leistung an einen Dritten (gem. §§
362 Abs.1 und 2, 185) vor, im Verhältnis V-K eine Leistung durch einen Dritten (gem. § 267).
Fraglich ist allerdings, ob diese Konstruktion gewollt ist. Die Folge wäre nämlich, daß K so ohne weiteres Eigentum erwerben würde und der Eigentumsvorbehalt des V
unwirksam wäre. Daher gilt diese Vorgehensweise der direkten Übereignung von G an K als im Zweifel nicht gewollt.
- Zwei hintereinander geschaltete Übereignungen: Bei Kaufabschluß im Laden des V wird zwischen V und K eine aufschiebend bedingte Einigung geschlossen (§§ 929, 158
Abs.1). Bei der Bestellung des Gerätes bei G kommt es zur Übereignung von G an V gem. §§ 929, 930, 868 (662). Bei der Auslieferung des Gerätes von G an K kommt es zu einer
Übereignung von V an K gem. § 929 (durch Einschaltung des Besitzmittlers des Veräußerers V), die aber wegen der vorausgegangenen Einigung zwischen V und K aufschiebend
bedingt ist. Vorteil wäre, daß der Eigentumsvorbehalt des V bestehen bleibt. Es entspricht aber nicht dem Interesse des G, sein Eigentum bereits bei Bestellung zu
verlieren. Im übrigen ist die Konstruktion des Besitzmittlungsverhältnisses zwischen G und V lebensfern, so daß auch sie als im Zweifel nicht gewollt gilt.
- Doppelübereignung in einem Akt (“Geheißerwerb“): Bei der Auslieferung des Gerätes durch G bei K kommt es zu einer Übereignung von G an V gem. § 929 S.1
durch Übergabe an die Geheißperson des Veräußerers (hier K) und zugleich zu einer Übereignung von V an K gem. § 925 durch Übergabe durch die Geheißperson des Veräußerers
(hier G). Vorteil wäre, daß die Einigung zwischen V und K nach wie vor unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung steht, so daß K nur Vorbehaltseigentum
erwirbt. Die Übereignungen vollziehen sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt. Allerdings findet diese Konstruktion im Gesetz keine Stütze (vgl. BGH, aaO); er ist auch nur
bei beweglichen Sachen anerkannt.
Anerkannt ist die Einschaltung von Geheißpersonen sowohl auf Veräußerer- wie auf Erwerberseite. Vgl. zum Ganzen auch BGHZ 36, 56; BGH NJW 1982, 2371; 1986, 1166.
e) Übereignung nach § 929 S.2
Ist der Erwerber des Eigentums bereits im Besitz der Sache, so besteht kein Bedarf für eine Übergabe wie bei § 929 S.1. Daher läßt § 929 S.2 in diesem Fall die bloße
Einigung über den Eigentumsübergang genügen. Voraussetzung für den Übergang nach § 929 S.2 ist danach, daß eine wirksame (antizipierte) Einigung zwischen den Parteien über
den Übergang des Eigentums vorliegt und daß der Erwerber schon im Besitz der Sache ist.
4. Ersatz der Übergabe durch Schaffung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930)
Bei der Übergabe nach § 930 bleibt der Veräußerer im Besitz der Sache, obwohl das Eigentum auf den Erwerber übergeht. Anstatt der Übergabe iSv. § 929 S.1 vereinbaren die
Parteien ein Besitzkonstitut. Das Eigentum geht dann nach § 930 mit der Erlangung des mittelbaren Besitzes über. Wichtigster Fall für die Übereignung nach § 930 ist die
Sicherungsübereignung. Sie ist im Wirtschaftsleben weit stärker verbreitet als die Verpfändung (§ 1204), da der unmittelbare Besitz beim Sicherungsgeber verbleibt - was für
Investitionsgüter, Handelsware etc. die einzig praktikable Lösung darstellt (zur Sicherungsübereignung vgl. im einzelnen dort).
5. Ersatz der Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931)
Bei einer Übergabe nach § 931 ist ein Dritter im Besitz der Sache, die veräußert werden soll. Die Sache wir hier durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruches nach §
931 übereignet. Hierbei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
1. Der Veräußerer ist mittelbarer Besitzer der Sache
Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer der zu übereignenden Sache (z.B. Auto wurde in einer bewachten Parkgarage zur Verwahrung abgegeben, § 688), so erfolgt die
Eigentumsübertragung durch die Abtretung des Herausgabeanspruches, der das Besitzkonstitut begründet. Damit geht nach § 870 der mittelbare Besitz und nach § 931 (iVm. §§
398, 695) das Eigentum auf den Erwerber über. Dieser kann nun die Ansprüche gegen den unmittelbaren Besitzer geltend machen (§ 695, § 985).
2. Der Veräußerer hat einen anderweitigen Herausgabeanspruch (z.B. gegen Dieb, Finder, oä).
Problematisch ist die Situation, wenn kein mittelbarer Besitz besteht (z.B. die Sache ist dem Veräußerer gestohlen worden), sondern dem Eigentümer nur die Vindikation aus §
985 zusteht. Dieser Anspruch ist nach h.M. nicht selbständig abtretbar, da er eine Folge des Eigentums an der Sache ist und daher automatisch jedem Eigentümer gegen den
jeweiligen unberechtigten Besitzer zusteht. Daher ist in diesen Fällen ausnahmsweise die bloße Einigung über den Eigentumsübergang für die Übereignung ausreichend. Eine
Abtretung des Anspruchs aus § 985 ist weder möglich noch nötig, da dieser Anspruch dem Erwerber ohnehin nach dem Eigentumsübergang unmittelbar kraft Gesetzes zusteht.
Merke: Das Eigentum entsteht mit der Übertragung in der Person des Erwerbers, es kann nicht abgetreten werden!