16 U 135/96
Verkündet am am 18. September 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter ... und die Richter ... und ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. April 1996 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - soweit noch nicht durch das Teilurteil des Senats
vom 29. August 2000 über die Berufung entschieden wurde - unter weiterer Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1982, sowie weitere 10.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: unter 60.000 DM.
Beschwer der Beklagten: unter 60.000 DM.
Streitwert: bis zu 520.000 DM, davon entfallen auf den Feststellungsantrag (Ziffer 10) 50.000 DM.
Tatbestand:
Wegen des Tatbestandes wird auf das Teilurteil des Senats vom 29. August 2000 verwiesen.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29. August 2000 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens nebst Ergänzungsgutachten des Sachverständigen
... . Auf die Gutachten wird Bezug genommen. Im Termin vom 29. August 2001 hat der Sachverständige seine Gutachten mündlich erläutert. Insoweit wird auf das
Sitzungsprotokoll verwiesen (Bd. XIII Bl. 2173 ff).
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, sowie auf die persönlichen Eingaben des Klägers,
in denen er auch zum Beweisergebnis Stellung genommen hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist - soweit durch Teilurteil noch nicht entschieden worden ist - teilweise begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz (Verdienstausfall) für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Mai 1980 in Höhe von 1.500 DM nebst Zinsen sowie Anspruch auf
Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM. Die weitergehende Berufung ist nicht begründet.
II.
Anspruchsgrundlage für die vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Schmerzensgeld infolge von Amtspflichtverletzungen von Amtsträgern der
Beklagten (Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes) bei der Bewertung der schriftlichen Examensarbeiten sind §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist mit dem ausführlichen Gutachten des Sachverständigen ... und seiner ergänzenden mündlichen Erläuterung davon auszugehen, dass die
Bewertung der vom Kläger angefertigten Hausarbeit durch den Erstkorrektor mit ungenügend (0 Punkten) und die Bewertung der Klausur im öffentlichen Recht durch die Prüfer mit
jeweils ungenügend (0 Punkten) objektiv amtspflichtwidrig gewesen ist.
a) Der Senat ist, was die Frage der Überprüfung der Bewertungen von Hausarbeit und Klausur anbetrifft, nicht an die (rechtskräftige) Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Hannover gebunden. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Teilurteil des Senats vom 29. August 2000 (zu II. 3., Seite 16 f der Entscheidungsgründe)
verwiesen.
b) Die für die Frage der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus zwei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17.
April 1991 (NJW 1991, 2005, 2008). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung von Amtspflichten bei Prüfungsentscheidungen. Sie gelten gleichermaßen auch für die hier
vorzunehmende Beurteilung von Prüferentscheidungen, die - wie hier - bereits lange vor den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts getroffen worden sind.
Durch die zitierten Entscheidungen ist vor allem die gerichtliche Kontrolldichte der Prüfungsentscheidungen im Hinblick auf fachwissenschaftliche Fragen erweitert worden. An
den von den Verwaltungsgerichten bisher in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsätzen zur Überprüfung von prüfungsrechtlichen Bewertungen hat sich im Grundsatz nichts
geändert.
Danach ist der den Prüfungsbehörden zur Verfügung stehende Bewertungsspielraum überschritten, wenn Verfahrensfehler begangen worden sind, anzuwendendes Recht verkannt oder
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden sind oder die Bewertung von sachfremden Erwägungen beeinflusst
worden ist. Daraus folgt u. a., dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden dürfen. Soweit die Richtigkeit oder
Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Antworten Raum lässt, gebührt
zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen
Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Dabei darf sich die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung nicht darauf
beschränken, zu kontrollieren, ob sich die Fehlerhaftigkeit einer wissenschaftlichen Annahme des Prüfers dem Richter als gänzlich unhaltbar aufdrängt. Eine Fehleinschätzung
ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Diese prüfungsrechtlichen Grundsätze, die vom Bundesverfassungsgericht in den
genannten Beschlüssen zusammengefasst worden sind, galten auch bereits im Jahr 1979/1980 zum Zeitpunkt der hier streitigen Bewertungen der Hausarbeit und der Klausur des
Klägers; eingeschränkt war lediglich die gerichtliche Kontrolle von Prüferentscheidungen.
c) Der Senat hatte mithin zu überprüfen, ob die Bewertungen der Prüfer sich in dem Rahmen des grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegenden
prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums halten oder ob diese - ggf. in einzelnen Beziehungen - Bewertungsfehler nach den oben dargestellten Kriterien enthalten, die sich
auf die Notengebung zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben. Dabei hatte der Senat nicht eine komplette Neubewertung der schriftlichen Arbeiten des Klägers vorzunehmen,
sondern allein - sachverständig beraten - die Prüferbewertungen auf ihre eventuelle Fehlerhaftigkeit und ihre Auswirkungen auf die Notenfindung zu untersuchen.
2. Dies vorausgeschickt, beruhen die Prüferbeurteilungen jedenfalls in einzelnen Teilen auf fehlerhaften Bewertungen seitens der Prüfer, wie die Beweisaufnahme ergeben
hat.
a) Erstkorrektur der Hausarbeit
Der Erstkorrektor der öffentlich-rechtlichen Hausarbeit aus dem Baurecht hat die Arbeit in der Beurteilung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Ergebnis
mit ungenügend bewertet. Dies beruht nach den überzeugenden und in der mündlichen Verhandlung ergänzten Ausführungen des Sachverständigen ... , denen sich der Senat nach
eigener kritischer Würdigung anschließt, jedenfalls in Teilen auf Beurteilungsfehlern des Prüfers, wie im Folgenden aufgezeigt wird.
(1) Der Kläger prüft in der Hausarbeit Seite 14 die Frage, ob der Neubau planungsrechtlich zulässig ist, wenn bei der Erörterung des Bauvorhabens mit dem Bauaufsichtsamt ein
Bauvorbescheid erteilt worden ist. Die Kritik des Prüfers "Die Auskunft des Sachbearbeiters (1. Fall) ist kein Bauvorbescheid" hält der Sachverständige in dieser Form für
nicht vertretbar, weil sie den Bearbeiter (Kläger) auf eine Aussage festlegt, die dieser an dieser Stelle der Arbeit nicht gemacht hat. Die Kritik des Prüfers gehe mithin
von einem falschen Sachverhalt aus, weil Erörterung und Auskunft gleichgestellt werden.
(2) Seite 77 ff der Hausarbeit prüft der Kläger - von seinem Lösungsansatz ausgehend und weiterführend - einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den
Gaststättenersatzbau und erörtert, ob dem "öffentliche Belange" entgegen stehen. Die Randbemerkungen des Erstprüfers Seite 78 und 87 kritisieren, nach dem Sachverhalt der
Arbeit sei von der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts auszugehen, dass das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. In der Beurteilung des Erstprüfers heißt es Seite
2 oben: "Diese Auffassung führt dazu, dass sich der Verfasser rigoros über höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. S. 79, 85, 100 ff) oder herrschende Meinungen der
Literatur (vgl. S. 26 ff, 112) hinwegsetzt".
Der Sachverständige hatte zu den o. g. Randbemerkungen ausgeführt, die Kritiken des Erstprüfers seien vertretbar, weil die Vorgabe des Sachverhalts der Hausarbeit nicht
beachtet werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige auf Nachfrage zu diesem Punkt sein schriftliches Gutachten dahin relativiert, dass er diese Passagen
der Bearbeitung des Klägers (gemeint sind Seite 77 ff der Hausarbeit) durchaus zu den stärkeren gerechnet habe und auch aus seiner Sicht es angemessen gewesen sei, dies zu
prüfen. Die zusammenfassende Erstbeurteilung auf Seite 2 oben hat der Sachverständige schließlich als nicht ganz sachgerecht beurteilt, bezogen auf die Diskussion der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Münster; die Randbemerkung Seite 87 der Arbeit, der Kläger habe den Sachverhalt nicht seiner Beurteilung zugrunde
gelegt, sei nicht zutreffend.
Dieser - korrigierten - Einschätzung des Sachverständigen schließt sich der Senat an. Vom Lösungsansatz des Klägers aus gesehen, kann es nicht als negativ bewertet werden,
dass er trotz der Vorgabe im Sachverhalt mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des OVG Münster die Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange erörtert (ebenso auch
die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme ... vom 2.6.1989, Seite 81 ff). Im Gegenteil sind diese Ausführungen positiv zu würdigen.
(3) Einen weiteren Beurteilungsfehler sieht der Sachverständige in den Randbemerkungen des Erstprüfers Seite 98, 99, 100, 101 und 103 der Hausarbeit, die in einem
inhaltlichen Zusammenhang stehen. Dabei geht es um die Frage, ob die Anwendung des § 35 Abs. 2 BbauG ein Vorgang reiner Rechtsanwendung ist, der in vollem Umfang
aufsichtsbehördlich (und gerichtlich) überprüfbar ist, oder ob sie planerische Elemente aufweist und dementsprechend nur begrenzt kontrollierbar ist. Darüber hinaus wird die
Frage behandelt, ob bei einer planerischen Entscheidung die Unterscheidung zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite und Ermessen auf der Rechtsfolgeseite
sachgerecht ist. Nach Auffassung des Sachverständigen ... behandelt der Kläger diese aufgeworfenen Fragen relativ ausführlich, teilweise mit erwägenswerten und gewichtigen
Argumenten und in - wenn auch nach Umfang und Tiefe vielleicht nicht unbedingt befriedigender Weise - Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum. Nach Auffassung
des Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, sieht die in den o. g. Randbemerkungen des Erstprüfers zum Ausdruck kommende Kritik, die sich insoweit nicht auf die
Argumentation oder auf die Frage, ob es auf die diskutierten Probleme überhaupt ankomme, sondern auf den Inhalt der vom Bearbeiter vertretenen Auffassung abstelle,
Vertretbares als nicht vertretbar an. Die Beurteilung überschreitet damit auch nach Auffassung des Senats den Rahmen des prüferischen Beurteilungsspielraums (ebenso die
Stellungnahme ... , dort Seite 94 f).
(4) In gleicher Weise sieht der Sachverständige einen weiteren Beurteilungsfehler in der Randbemerkung Seite 106 Mitte der Hausarbeit. Der Kläger lehnt die Möglichkeit einer
Verfassungsbeschwerde der Gemeinde unter Hinweis darauf ab, diese sei nur gegen Gesetze gegeben, also nicht statthaft. Die Kritik des Erstprüfers wertet deshalb auch hier
ein vertretbares Vorgehen - weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen waren nicht zu prüfen - als nicht vertretbar. Sie überschreitet damit den prüferischen
Beurteilungsspielraum.
(5) Auch in der zusammenfassenden Beurteilung des Erstprüfers sieht der Sachverständige - neben dem bereits oben angesprochenen Punkt zu Seite 2 oben der Beurteilung - bei
der Bewertung der zweiten Frage der Hausarbeit eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums soweit dort von "abwegiger Begründung" gesprochen wird. Diese Kritik ist nach
Auffassung des Senats nicht haltbar aus den bereits oben zu den Randbemerkungen Seite 98 ff der Arbeit genannten Gründen.
In gleicher Weise ist die Prüferbeurteilung unhaltbar, soweit in dem folgenden Satz nur die Feststellungen, dass die höhere Verwaltungsbehörde wegen der Planungshoheit der
Gemeinde nur Rechtsaufsicht führe und der Gemeinde bei Entscheidungen nach § 34 BBauG ein Planungsermessen zustehe, als richtig angesehen werden. Aus den bereits oben
erörterten Gründen waren die Ausführungen des Klägers zum Entscheidungspielraum der Gemeinde vertretbar und durften nicht als falsch gewertet werden.
Schließlich sieht der Sachverständige mit überzeugender Begründung bei der Beurteilung der vierten Frage (III. der Hausarbeitsaufgabenstellung) einen weiteren
Beurteilungsfehler wiederum darin, dass Vertretbares als nicht vertretbar angesehen wird. Die Kritik des Prüfers bemängelt unzutreffend, dass das zutreffend gefundene
Ergebnis des Klägers (Bescheidungsurteil) "sofort wieder durch rechtspolitische, weithin unverständliche Überlegungen, die für die Entscheidung des Falles bedeutungslos
sind, in Frage gestellt wird". Auch dieser Auffassung des Sachverständigen schließt sich der Senat an.
Auch der letzte Satz in der Beurteilung des Erstprüfers ist nicht vertretbar, weil insoweit davon ausgegangen wird, nur die in der Beurteilung zuvor hervorgehobenen
Darlegungen des Klägers seien richtig. Die Unhaltbarkeit dieser Beurteilung ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen, wie auch aus der Beurteilung durch den
Zweitprüfer, der durchaus Beispiele für brauchbare und richtige Ausführungen gesehen hat.
b) Zweitkorrektur der Hausarbeit
Der Sachverständige hat dazu mit überzeugender Begründung ausgeführt, diese Beurteilung enthalte keine Beurteilungsmängel; der Prüfer habe sich vielmehr mit sorgfältiger und
behutsamer Begründung mit der Bearbeitung des Klägers auseinandergesetzt. Eine Beeinflussung des Zweitprüfers durch die negative Erstbeurteilung hat der Sachverständige mit
zutreffender Begründung als ausgeschlossen angesehen und dies in seinem Ergänzungsgutachten eingehend ausgeführt; darauf nimmt der Senat wegen der Einzelheiten zustimmend
Bezug.
c) Bewertung der Hausarbeit
Die oben festgestellten Beurteilungsfehler durch den Erstprüfer sind nach den oben aufgestellten Kriterien als objektiv amtspflichtwidrig anzusehen, weil sie im wesentlichen
vertretbare Lösungsansätze als nicht vertretbar abwerten. Diese Beurteilungsfehler haben sich auch ersichtlich auf die Notenfindung entsprechend negativ ausgewirkt. Ohne
diese Fehler hätte der Erstprüfer mithin notwendig zu einer besseren Bewertung kommen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Note "ungenügend", also eine völlig
unbrauchbare Leistung angesichts der vom Sachverständigen (und Zweitprüfer) aufgezeigten durchaus brauchbaren Ansätze als nicht mehr vertretbar zu bezeichnen ist.
Der Senat folgt dem Sachverständigen auch in dessen eigener Beurteilung der Hausarbeit unter Berücksichtigung der o. g. Beurteilungsfehler, dass jedenfalls eine Bewertung
der Hausarbeit mit wenigstens 2 Punkten (mangelhaft nach § 21 NJAO 1972) als gerechtfertigt angesehen werden muss. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die
zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen (Seite 45 ff des Gutachtens), in denen auch die gravierenden Schwächen im Vorgehen des Klägers (Stichwort u. a. Analogie und
methodisches Vorgehen) aufgezeigt werden. Wegen dieser Schwächen hält auch der Sachverständige die Arbeit - gemessen an den Kriterien der §§ 7, 14 NJAO 1972 - insgesamt für
mangelhaft. An dieser Einschätzung hat der Sachverständige auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung der niedersächsischen Beurteilungspraxis
festgehalten; er habe keinen Zweifel, dass die Arbeit auch nach den Maßstäben Niedersachsens eindeutig im Bereich von 2 Punkten liege, aber nicht notwendig mit mehr als 2
Punkten zu bewerten gewesen wäre.
Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Beurteilung der Hausarbeit durch den Erstprüfer mit 0 Punkten amtspflichtwidrig gewesen ist. Gerade im Bereich des Notensprunges
von ungenügend zu mangelhaft nach der damals gültigen NJAO 1972 besteht ein gravierender Unterschied zwischen diesen Noten, wie sich bereits aus der Definition des § 21 Abs.
1 NJAO ergibt. Danach kommt eine Beurteilung der Arbeit als ungenügend eben nur in Betracht, wenn es sich um eine "völlig unbrauchbare Leistung" handelt. Dies war aber nach
den obigen Ausführungen trotz der verbleibenden Mängel der Arbeit nicht der Fall. Dabei ist auch nicht ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum
des Prüfers tangiert, denn die aufgezeigten Beurteilungsfehler, die sich auf die Notengebung ausgewirkt haben, beziehen sich gerade auf fachwissenschaftliche Fragen und
nicht allein auf prüfungsspezifische Wertungen. In diesem Sinne war jedenfalls eine Bewertung der Arbeit mit 0 Punkten fehlerhaft und es hätte die Arbeit bei Beachtung der
aufgezeigten Bewertungskriterien mit jedenfalls 2 Punkten bewertet werden müssen. Ob eine noch bessere Bewertung der Hausarbeit in Betracht gekommen wäre (wie dies die vom
Kläger vorgelegten Stellungnahmen verschiedener Professoren belegen), brauchte der Senat dagegen nicht zu entscheiden, denn dies dürfte dem gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbaren Entscheidungsspielraum des Prüfers unterliegen. Hier reicht dagegen die Feststellung aus, dass die Bewertung der Arbeit mit ungenügend und damit 0 Punkten
amtspflichtwidrig war und jedenfalls eine Bewertung mit wenigstens 2 Punkten und damit immerhin noch mangelhaft geboten gewesen wäre.
d) Korrektur der Klausur
Die Klausur aus dem öffentlichen Recht ist von beiden Prüfern mit ungenügend (0 Punkte) bewertet worden.
Auch diese Bewertung beruht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf erheblichen Bewertungsfehlern und ist deshalb als amtspflichtwidrig zu bezeichnen.
Der Sachverständige ist bei der Überprüfung der Bewertung der Klausur unter Beachtung der oben zur Hausarbeit aufgezeigten Bewertungskriterien überzeugend und
nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Bewertung der Klausur mit ungenügend unhaltbar war.
Der Sachverständige hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Seite 50 ff des Gutachtens), aufgezeigt, dass der
Erstprüfer - das Votum des Zweitprüfers beschränkt sich ohnehin auf die nichtssagende Feststellung, er folge den Gründen des Erstvotums - in fünf Kritikpunkten der Bewertung
vertretbare Lösungsansätze als nicht vertretbar angesehen hat. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener kritischer Würdigung der Auffassung des Sachverständigen
an.
So ist die Kritik, die verfahrensmäßigen Voraussetzungen der Präsidentenanklage seien nicht geklärt, angesichts der Ausführungen des Klägers in der Klausur nicht haltbar.
Gleiches gilt für die Beanstandung, dass mit dem Hinweis auf eine Zweidrittelmehrheit zur Beschlussfassung über die Erhebung der Anklage diese Frage verlassen wird, was
differenzierter hätte gesehen werden müssen. Auch dies verstößt gegen den Grundsatz, dass eine vertretbare Lösung nicht als falsch bewertet werden darf, denn die Auffassung
des Bearbeiters, dass eine Zweidrittelmehrheit nach dem gegebenen Sachverhalt nicht erreichbar sei, war gut vertretbar, sodass nicht ersichtlich ist, was hier nach Meinung
des Prüfers noch hätte "differenzierter" gesehen werden müssen.
Des Weiteren ist die Kritik, der Kläger sei vom Sachverhalt der Klausur abgewichen (Randbemerkung Seite 9 der Klausur), nicht haltbar, denn die Formulierung des Klägers, N
sei zum ausführenden Organ des Staatssekretärs geworden, gibt ein sogar naheliegendes, zumindestens vertretbares Verständnis des Sachverhalts wieder.
Ebenso gut vertretbar war nach Auffassung des Sachverständigen, dass der Kläger keine Ausführungen zum Verhältnis einer Feststellung nach § 67 BVerfGG zu Art. 61 GG gemacht
hat, deren Fehlen der Prüfer kritisiert. Auch hierdurch wird vertretbares Vorgehen als falsch gewertet, was einen Beurteilungsfehler darstellt.
Bei der Beurteilung der zweiten Frage der Klausur kritisiert der Prüfer die dargebotene Begründung "ohne Tiefgang". Der Kläger hat sein Ergebnis demgegenüber mit dem
Normtext und teleologisch begründet; auch die Überlegungen in der Kommentarliteratur der damaligen Zeit gingen darüber in der Substanz nicht hinaus. Die Begründung der
Klausur entsprach damit den Argumenten, die sich auch im damaligen Schrifttum fanden, sodass diese Argumente hinsichtlich des gerügten fehlenden Tiefgangs nicht in
vertretbarer Weise beanstandet werden konnten.
f) Bewertung der Klausur
Die damit festgestellten Beurteilungsfehler sind somit als amtspflichtwidrig anzusehen, weil sie - ebenso wie bei der Hausarbeit - im wesentlichen vertretbare Lösungsansätze
als nicht vertretbar ansehen und deshalb für eine negative Bewertung nicht tragfähig sind.
Eine ohne diese Fehler vorzunehmende Bewertung der Klausur hätte sich auf die Note positiv auswirken müssen, weil wesentliche Teile der Kritik nicht tragfähig sind und ohne
diese eine wesentlich bessere Beurteilung angemessen gewesen wäre. Der Sachverständige hält ohne die dargestellten Beurteilungsfehler bei der in ihrem ersten Teil als sehr
schwierig einzustufenden Aufgabenstellung - in der mündlichen Verhandlung hat er die Klausuraufgabe sogar als nach § 15 Abs. 3 NJAO ungeeignet bezeichnet - eine Bewertung
der Arbeit mit ungenügend oder mangelhaft für sicher unvertretbar. Bei einer Neubewertung sei nach den damals in Niedersachsen angelegten Maßstäben eine Note von
befriedigend (5 Punkte) gerechtfertigt. Auch dieser im einzelnen begründeten Auffassung des Sachverständigen schließt sich der Senat an.
Auch hier gilt, entsprechend wie bei der Hausarbeit ausgeführt, dass eine Bewertung mit ungenügend aus den aufgezeigten Gründen gerade nicht mehr im Rahmen des
prüfungsspezifischen Wertungsspielraums lag und somit als Verletzung der Amtspflichten angesehen werden muss.
3. Die damit festzustellenden Amtspflichtverletzungen bei der Erstkorrektur der Hausarbeit und der Korrektur der Klausur sind auch schuldhaft fahrlässig durch die jeweiligen
Prüfer erfolgt.
Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die
Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Jeder staatliche Amtsträger muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse
besitzen oder sie sich verschaffen. Den Prüfern als Amtsträgern oblag in diesem Zusammenhang insbesondere die Pflicht gegenüber den Prüflingen, über die Prüfungsleistungen
sachlich und unvoreingenommen im Rahmen der Prüfungsordnung zu entscheiden. Dabei unterliegt es nach Auffassung des Senats keinem Zweifel, dass die hier tätigen Prüfer schon
aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Prüfungserfahrung die erforderlichen Kenntnisse hatten. Bei der Beurteilung gerade juristischer Arbeiten ist - wie bei anderen
Prüfungsarbeiten auch - abgesehen von einem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Grundsatz zu beachten, dass fachwissenschaftlich Richtiges oder Vertretbares nicht
als falsch oder unvertretbar bewertet werden darf. Dieser Grundsatz galt auch schon vor den Beschlüssen des BVerfG vom 17. April 1991 (a. a. O.; Niehues NJW 1991, 3001). Aus
den oben aufgezeigten Bewertungsfehlern folgt deshalb, dass die Prüfer bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt und pflichtgemäßer Prüfung die Bewertungsfehler hätten
erkennen müssen. Dabei weist der Senat noch einmal darauf hin, dass hier nicht der Bereich eines verbleibenden Beurteilungsspielraums berührt ist, sondern allein fachliche
Fragen.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Amtsträger dann nicht schuldhaft handele, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes
Kollegialgericht das Verhalten als objektiv berechtigt angesehen hat. Sie sieht dies darin, die Verwaltungsgerichte hätten das Verhalten der Prüfer gebilligt. Dem vermag der
Senat nicht zu folgen. Die Frage, ob die Hausarbeit des Klägers und seine öffentlich-rechtliche Klausur richtig beurteilt worden sei, war für die Entscheidung des
Verwaltungsrechtsstreits ohne Bedeutung. Abgesehen davon gilt der genannte Grundsatz nach der Rechtsprechung des BGH nicht uneingeschränkt (BGH NJW 1984, 168). Eine
mündliche Verhandlung hat vor dem Verwaltungsgericht Hannover nicht stattgefunden. Ebenso wenig kann aus den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnommen
werden, dass die Frage einer objektiven Amtspflichtverletzung unter Ausschöpfung des Sachverhalts erschöpfend und vollständig gewürdigt sei.
4. Der Senat bejaht schließlich auch einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen den amtspflichtwidrigen Benotungen von Hausarbeit und Klausur, der aufgrund der Mitteilung
dieser Ergebnisse eingetretenen psychischen Erkrankung des Klägers, die zum Abbruch des Prüfungsverfahrens führte, wodurch letztlich ein Fortkommensschaden des Klägers
eingetreten ist (mit der im Teilurteil erkannten zeitlichen Beschränkung auf 1 1/2 Jahre).
Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in
diesem Falle darstellen würde.
Dabei sind zunächst zwei Zeitpunkte zu differenzieren, nämlich die Mitteilung des Ergebnisses der Bewertung der Hausarbeit mit mangelhaft (1 Punkt) Anfang Dezember 1979 (a)
durch das Prüfungsamt und am 31. Januar 1980 die Mitteilung der Ergebnisse der Klausuren (b).
a) Bei pflichtgemäßer Bewertung der Hausarbeit hätte diese - wie ausgeführt mit - wenigstens 2 Punkten benotet werden müssen. Auch diese Bewertung der Hausarbeit hätte aber
nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 23. Mai 2000 bei dem Kläger "vermutlich" angesichts der
überdauernden psychischen Labilität bei neurotischer Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten narzisstischen Zügen ebenfalls eine reaktive Depression mit Prüfungsunfähigkeit
ausgelöst. Die Beantwortung dieser hypothetischen Frage ist allerdings - wie der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung seiner Gutachten auch eingeräumt hat - sehr
schwierig, weil es sich um das Problem der Voraussage im Rückblick handelt. Er hat dementsprechend in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2000 auf die Frage, welche
Benotung der Hausarbeit der Kläger noch "toleriert" hätte, erklärt, dies könne er beim besten Willen mangels entsprechender Anknüpfungspunkte nicht sagen. Der Senat nimmt
deshalb auf dieser Prüfungsstufe zunächst an, dass auch die Mitteilung der Bewertung der Hausarbeit mit mangelhaft (2 Punkte) in gleicher Weise geeignet war, bei dem Kläger
die Depression mit Prüfungsunfähigkeit auszulösen. Es liegt bei der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seines hohen Erwartungshorizonts nahe, dass er auch bei dieser
nur relativ geringfügig besseren Bewertung der Hausarbeit, die immerhin 30 % der Examensnote ausmachte, in gleicher Weise erkrankt wäre, wie dies bei der Bewertung mit nur
einem Punkt der Fall gewesen ist. Durch ein derart schlechtes Ergebnis der Hausarbeit war das Bestehen des Examens angesichts der hohen Erwartungen des Klägers ernsthaft
zweifelhaft geworden.
b) Die Mitteilung der Klausurergebnisse (ZR 6, StR 4, ÖR 5) dürfte nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls allein nicht kausal für die Erkrankung des Klägers geworden
sein. Die Bewertung der Klausuren lag durchaus im sog. Mittelfeld, sodass hieraus allein eine Gefährdung des Examens nicht hätte befürchtet werden müssen. Zwar entsprach die
Bewertung der ÖR-Klausur mit ungenügend - wie bei der Hausarbeit - keineswegs den Erwartungen des Klägers; dagegen waren die übrigen Ergebnisse nicht so negativ, dass
hieraus allein die naheliegende Gefährdung des Examens hätte befürchtet werden müssen.
c) Anders stellt sich die Sachlage aber dar, wenn man beide Ursachen, die ohnehin in engem zeitlichen Zusammenhang stehen, zusammen bewertet. Für den Kläger war
entscheidend, mit welcher Punktzahl er in die mündliche Prüfung gehen würde und ob die bisher aus den schriftlichen Arbeiten erreichte Note ein Bestehen der mündlichen
Prüfung wahrscheinlich machen konnte, wobei durch die Leistungen in der mündlichen Prüfung immerhin noch 40 % der Note zu beeinflussen waren. Diese Aussichten waren aber bei
der Mitteilung der tatsächlichen schriftlichen Ergebnisse denkbar schlecht, denn die damit bisher erreichte Punktzahl betrug nur 13 Punkte. Dabei war maßgeblich die negative
Bewertung der Hausarbeit mit nur 1 Punkt und die als ungenügend bewertete Klausur im öffentlichen Recht. Danach unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass die
amtspflichtwidrige Benotung dieser Arbeiten und deren Mitteilung an den Kläger dessen Erkrankung ausgelöst und zur (vorübergehenden) Prüfungsunfähigkeit geführt haben.
Bei rechtmäßiger Bewertung hätte der Kläger bereits 21 Punkte erreicht und mit den noch zu erlangenden 40 % aus der mündlichen Prüfung diese mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auch bestanden. Zum Bestehen der Prüfung musste der Kläger im Durchschnitt nur noch eine Punktzahl von 3,5 erreichen, was ihm nach Auffassung des Senats
auch gelungen wäre. Dafür sprechen auch seine im Übrigen während des Studiums erbrachten durchaus ordentlichen Leistungen in den Scheinen (Bl. 1729 ff).
5. Der Kläger hat danach Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, weil er infolge der rechtswidrig fehlerhaften Bewertung seiner Arbeiten das erste Staatsexamen nicht
erlangen konnte. Bei pflichtgemäßer Bewertung seiner schriftlichen Arbeiten hätte er das Examen bestanden und wäre in den Vorbereitungsdienst eingetreten. Dabei hätten ihm
ab Mai 1980 die entsprechenden (der Höhe nach unstreitigen) Bezüge als Anwärter zugestanden. Diese stellen deshalb seinen Schaden dar, den er mit seinem Antrag zu Ziffer 4.
für den Monat Mai 1980 zu Recht mit 1.500 DM geltend macht. Insoweit erweist sich die Berufung des Klägers als begründet. (Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass
adäquat-kausal ein Verdienstausfallschaden für insgesamt 18 Monate eingetreten ist, für den die Beklagte einzustehen hat; lediglich wegen der Beschränkung der Klageanträge
im Kosteninteresse war hier nur der Schaden für einen Monat zuzusprechen).
Ein etwa anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 254 BGB hat sich der Kläger nicht etwa deshalb anrechnen zu lassen, weil er sich in Kenntnis seiner psychischen
Anfälligkeit überhaupt dem Examen gestellt hat oder nicht im vorhinein darauf verzichtete, die schriftlichen Examensnoten vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt zu bekommen.
Diesen Gedanken hält der Senat für abwegig.
Auf diesen Betrag hat der Kläger Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage am 10. Dezember 1982. Der weitergehende Zinsanspruch ist dagegen
nicht gerechtfertigt, weil nicht angenommen werden kann, dass der seit Jahren von Sozialhilfe lebende Kläger Anlagezinsen auf diesen Betrag mit 6 % Zinsen hätte erlangen
können.
6. Infolge der schuldhaften Amtspflichtverletzung und der darauf beruhenden Erkrankung des Klägers hat der Kläger darüber hinaus Anspruch auf ein Schmerzensgeld, das der
Senat zum Ausgleich der immateriellen Lebensbeeinträchtigung und des beruflichen Fortkommens des Klägers in Höhe von 10.000 DM für angemessen hält.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Ausführungen in dem Teilurteil, indem er ein Schmerzensgeld von bis zu 30.000 DM für möglich gehalten hat. Innerhalb
des damit gegebenen Rahmens erscheint nunmehr ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zum Ausgleich der fahrlässig fehlerhaften Benotung und der dadurch eingetretenen Folgen als
ausreichend und angemessen.
Dabei hat der Senat im Rahmen der Billigkeit auch berücksichtigt, dass hier die zum Schaden führende Handlung auf eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der
gesundheitlichen und psychischen Konstitution des Klägers getroffen ist, die eine Begrenzung des Schmerzensgeldes rechtfertigt (BGH NJW 1997, 455). Im Vergleich zu anderen
Fällen erscheint deshalb ein Schmerzensgeld von 10.000 DM als ausreichend, um die erlittene Beeinträchtigung angemessen auszugleichen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97,92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer folgt
aus § 546 ZPO.
Quelle: RA Günter Leißing, IWW-Institut, Bergstraße 18, 59394 Nordkirchen
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