Jurawelt

Band 65: Der Stellenwert des Art. 26 I GG innerhalb des grundgesetzlichen Friedensgebotes
Titelblatt der juristischen Reihe Tenea-Verlag/jurawelt











Der Inhalt:
Der Artikel 26 I GG mit dem in ihm enthaltenen Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges nimmt einen nicht unerheblichen symbolischen Stellenwert im Kontext der Friedensordnung des Grundgesetzes ein. Nach dem Zweiten Weltkrieg wollte der Verfassunggeber mit dieser Verfassungsnorm weitere von deutschem Boden ausgehende Kriege verhindern. Das Ziel der vorliegenden Dissertation besteht darin, die Tatbestands- und Rechtsfolgenseite des Art. 26 I GG näher zu beleuchten, um zu klären, ob und inwieweit Art. 26 I GG als rechtliches Instrumentarium zur Bekämpfung des politischen Extremismus fungieren kann. Im Rahmen der Analyse des Tatbestandes des Art. 26 I GG untersucht die Dissertation zunächst, ob dieser Verfassungsnorm ein völkerrechtlicher oder aber ein spezifisch verfassungsrechtlicher Begriff des Angriffskrieges zugrunde liegt. Anschließend werden sowohl die Handlungen, die dem in Art. 26 I GG verankerten Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges unterfallen als auch der Adressatenkreis dieses Verbots näher analysiert. Im weiteren Verlauf der Untersuchung werden die Inhalte der von Art. 26 I GG angeordneten Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit und Strafbarkeit friedensstörender Handlungen sowie deren Konsequenzen für staatliche Organe und Privatpersonen aufgezeigt. Nachfolgend geht die Dissertation am Beispiel der Diskussion über die zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarien zum Erlass von Verboten rechtsextremistischer Demonstrationen der Frage nach, ob Art. 26 I GG die Funktion einer verfassungsimmanenten Schranke beigemessen werden kann. In diesem Kontext erweist sich die Problematik von besonderem Interesse, ob infolge der absoluten Rechtsfolgenanordnung der Verfassungswidrigkeit friedensstörender Handlungen die rechtliche Bewältigung von Kollisionslagen zwischen Art. 26 I GG und anderen Grundrechten nach dem Prinzip praktischer Konkordanz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen kann oder nicht. Nach der Erörterung der Grundrechtsschrankenproblematik erfolgt eine Analyse des Verhältnisses des Art. 26 I GG zum verfassungsrechtlichen Prinzip der wehrhaften und abwehrbereiten Demokratie. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht hierbei die Fragestellung, ob bzw. inwieweit die in Art. 9 II, 18 und 21 II GG verankerten formellen Grenzen in Form des Vereinsverbotsmonopols, des Grundrechtsverwirkungsprivilegs und des Parteienprivilegs zwecks Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Bekämpfung des politischen Extremismus Verstößen gegen Art. 26 I GG entgegengehalten werden können. Abschließend werden die aus friedensstörenden Handlungen resultierenden staatlichen Reaktionskompetenzen von Verfassungsschutz und Polizei aufgezeigt.

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Bezugsmöglichkeiten:

"Zivilprozessrecht für Referendare" von Rainer Oberheim
Greifswald
Hamburg, E.ON
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